§ 1 Geltung

1. Die Rechtsbeziehungen des Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach folgenden Vertragsbedingungen.
2. Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich
anerkennt.

 

§ 2 Auftrag

1. Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.

2. Gegenstand des Auftrages ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit wie Feststellung von Tatsachen, Darstellung von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schiedsgutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.

3. Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.

 

§ 3 Durchführung des Auftrages

1. Der Auftrag wird entsprechend den für den Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen ausgeführt.

2. Der Sachverständige erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.

3. Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Zuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen (Berufsgruppen) erforderlich, so erfolgt deren
Beauftragung durch den Auftraggeber.

4. Im Übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.

5. Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen erforderlich werden, ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.

6. Das Gutachten ist innerhalb vereinbarter Frist einzuholen.

7. Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in dreifacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.

8. Nach Erledigung des Auftrages und Zahlung der vereinbarten- und sich ergebenden Vergütung nach Abrechnung, hat der Sachverständige die ihm vom
Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert zurück zu geben.

 

§ 4 Pflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellung oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen können.

2. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr usw.) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen
und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu
setzen.

 
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen

1. Der Sachverständige unterliegt gemäß gesetzlicher Vorgaben einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, dass Gutachten selbst oder Tatsachen oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.

 

§ 6 Urheberrechtsschutz

1. Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.

2. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur
für den Zweck verwendet werden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Jegliche anders lautende Verwendung bedarf der Zustimmung des Gutachters.

 

§ 7 Honorar

1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung errechnet sich aus dem Stundenverrechnungssatz, dem Zeitaufwand, den angefallenen Bürokosten sowie Nebenkosten und Auslagen, welche mit einfachem Nachweis abgerechnet werden.

 

§ 8 Zahlung

1. Das laut Gutachtervertrag vereinbarte, aufgrund der sich ergebenen Abrechnung festgelegte Honorar, wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig.
2. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.

3. Die Zahlungen haben bargeldlos zu erfolgen.

4. Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers betreffen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen ab bekannt werden zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

§ 9 Kündigung

1. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit nach den Regeln des BGB aus wichtigem Grund kündigen.

2. Im Übrigen ist eine Kündigung des Vertrages ausgeschlossen.

3. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen der Teil des Honorars zu, welches bis zum Zeitpunkt der Kündigung angefallen ist.

4. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den der Auftraggeber zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen das Honorar in der vereinbarten
Gesamtsumme zu, oder, wenn kein Fest- bzw. Pauschalpreis vereinbart worden ist, der Teil zu, welcher sich zum Zeitpunkt der Kündigung errechnet.

 
§ 10 Gewährleistung

1. Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens verlangen.

2. Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt ein Anspruch auf Gewährleistung.



§ 11 Haftung

1. Der Sachverständige haftet für Schäden, gleich aus welchem Grund nur auf der Grundlage des BGB. Hier insbesondere bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Handlung. Alle darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

1. Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen in Mülheim. Dies gilt auch für Auftraggeber welche nach den Regeln des HGB
Kaufleute sind.
2. Gerichtsstand ist Mülheim sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichem Sondervermögens ist.
3. Hat der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so wird als allgemeiner Gerichtsstand Mülheim festgelegt.
§ 13 Abschließende Bestimmungen
1. Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB nichtig sind, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmung gilt, was dem gewollten Zweck der Bestimmung in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommt.